Vereinssatzung des Maxlan e.V.

Vereinssatzung des Maxlan e.V.

Stand: 13.11.2022

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann: Maxlan e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in 49716 Meppen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)  Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kommunikation und Bildung im Bereich Computer mit unterschiedlichen Altersgruppen.
(2) Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) Organisation und Ausrichtung von Veranstaltungen
    b) die Förderung des Arbeits- und Informationsaustausches unter den Mitgliedern
    c) Zusammenarbeit mit gleichgerichteten Organisationen
    d) die Förderung der Allgemeinbildung im Umgang mit neuen Technologien und Medien

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
    a) ordentliche Mitglieder
    b) Probemitglieder
    c) Ehrenmitglieder
(3) Nur ordentliche Mitglieder verfügen über das aktive und passive Wahlrecht.
(4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit einer Probezeit von zwei Jahren.
(2) Die Aufnahme des Bewerbers als Probemitglied entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung bedarf es keiner Begründung. Das Mitglied kann binnen eines Monats schriftlich beim Vorstand Einspruch erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Probemitgliedschaft im Verein.
(3) Der Vorstand entscheidet über eine mögliche Verkürzung der Probezeit, sowie über die Aufnahme eines Probemitglieds als ordentliches Mitglied.
(4) Die Mitgliedschaft endet außerdem:
    a) mit dem Tod.
    b) durch freiwilligen Austritt in Form einer schriftlichen Kündigung zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
    c) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
    d) oder Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes, wenn satzungswidrig gehandelt wurde.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle ordentlichen- und Probemitglieder tragen Mitverantwortung dafür, dass die Zielsetzungen aus den Aufgabenstellungen des Vereins gemäß §2 erreicht werden. Eine Ausnahme von dieser Regel kann durch den Vorstand gewährt werden.
(2) Alle Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder haben jede Änderung Ihrer Kontaktdaten dem Verein unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(4) Zusätzliche Rechte und Pflichten sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
    a) Der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzender
    b) dem 2. Vorsitzender
    c) dem Kassenwart
    d) dem Schriftführer
    e) Beisitzer
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3) Dem Vorstand unterliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses, die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitungen, die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt. Die innere Organisation des Vereins regelt eine Vereinsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(6) Wiederwahl ist zulässig.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsversammlungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden in Textform (schriftlich, per E-Mail) einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von fünf Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(9) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in Textform zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Prüfung der Kassenführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand oder erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstellen über das Ergebnis ihrer Prüfungen einen schriftlichen Bericht und berichten der nächsten Mitgliederversammlung. Der schriftliche Kassenprüfbericht ist Bestandteil des Jahresabschlussberichtes.

§ 10 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus durch den Vorstand auf ein Jahr zu wählenden ehrenamtlichen Beisitzern.
(2) Die Anzahl der zu wählenden Beisitzer mit einem bestimmten Aufgabengebiet bestimmt der Vorstand.
(3) Der Vorstand kann Mitglieder aus dem erweiterten Vorstand entlassen, sollten sie den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder ihren Tätigkeiten nicht angemessen nachkommen.
(4) Er unterstützt den Vorstand in Belangen der Vereinsführung.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden, ansonsten von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben wird per E-Mail versendet und gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail Adresse gerichtet ist.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Vor Beginn der Mitgliederversammlung wird die Ergänzung der Tagesordnung beantragt. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(9) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Kassenprüfers
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahl des Vorstandes
    e) Wahl der Kassenprüfer
    f) Entscheidung über Satzungsänderungen oder Satzungsneufassungen
    g) Beschlussfassung über Anträge
    h) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern
    i) Auflösung des Vereins

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung und mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Herzenswünsche e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, oder an ihren Rechtsnachfolger.

§ 14 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Maxlan e. V. seine Adresse, sein Geburtsdatum, Emailadresse und Telefonnummer auf. Diese Daten werden vereinsintern gespeichert. Sonstige Informationen über Mitglieder und Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet, wenn sie der Förderung des Vereinszwecks dienlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, welches der Verarbeitung entgegensteht.
(2) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
(3) Nach dem Austritt eines Mitglieds werden alle nicht vereinsbezogenen Informationen gelöscht. Der Verein behält sich vor Daten der Vollständigkeit wegen zu verwahren.
(4) Offizielle Informationen können per E-Mail zugestellt werden, um Verwaltungskosten und vermeidbare Umweltbelastungen zu minimieren.

§ 15 Haftung

(1) Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

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